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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 134 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch

Boden und belastete Standorte - Boden und belastete Standorte
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§ 134 GWBA · Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch

1. Im Grundbuch wird auf Grundstücken, auf denen sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, die Anmerkung „belasteter Standort“ eingetragen.

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