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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 13 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Enteignung

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Beschränkung des Grundeigentums
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§ 13 GWBA · Enteignung

1. Die Enteignung ist im Verfahren der Nutzungsplanung nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 vorzunehmen. Die Bestimmungen zur Enteignung im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und die Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28. Oktober 1954 gelten subsidiär.

2. Unternehmen im öffentlichen Interesse kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht verleihen.

3. Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 Kilowatt ist das kantonale Enteignungsrecht anwendbar.

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