Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 129 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zweck

Boden und belastete Standorte - Allgemeines
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§ 129 GWBA · Zweck

1. Dieses Kapitel regelt die Einführung der Bundesgesetzgebung über den Boden und die belasteten Standorte sowie den Altlastenfonds.

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