712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 121 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Abgabenreglemente
Siedlungswasserwirtschaft - Finanzierung
§ 121 GWBA · Abgabenreglemente
1. Die Träger erlassen ein Reglement über die Abgaben, in welchem die Berechnungsweise und Ansätze geregelt werden. Das Reglement ist dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Es gilt § 98 Absatz 2.