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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 121 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Abgabenreglemente

Siedlungswasserwirtschaft - Finanzierung
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§ 121 GWBA · Abgabenreglemente

1. Die Träger erlassen ein Reglement über die Abgaben, in welchem die Berechnungsweise und Ansätze geregelt werden. Das Reglement ist dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Es gilt § 98 Absatz 2.

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