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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 120 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Abweichungen von den Bemessungsgrundsätzen

Siedlungswasserwirtschaft - Finanzierung
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§ 120 GWBA · Abweichungen von den Bemessungsgrundsätzen

1. Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Abwasserentsorgung gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.

2. Bei der Wasserversorgung sind Abweichungen vom Grundsatz der selbsttragenden Finanzierung oder vom Verursacherprinzip unter den Voraussetzungen von § 161 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 zulässig.

3. Abweichungen sind vom Träger offen zu legen und werden vom Regierungsrat nur genehmigt, wenn der Träger aufzeigt, mit welchen Massnahmen er innert vertretbarer Frist zur Einhaltung der Bemessungsgrundsätze zurückkehrt.

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