712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 12 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Weitergehende Abgeltung für Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Beschränkung des Grundeigentums
§ 12 GWBA · Weitergehende Abgeltung für Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen
1. Die Ausrichtung von Leistungen für die Erhaltung und die Pflege von Biotopen richtet sich nach dem Natur- und Heimatschutzrecht.
2. Landwirtschaftliche Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haben Anspruch auf Abgeltung der mit Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen im Gewässerraum verbundenen Nachteile, sofern diese nicht anderweitig abgegolten werden und wirtschaftlich nicht tragbar sind.
3. Die Kostentragung richtet sich nach den §§ 127 Absatz 2 und 128 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978.