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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 119 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Grundsätze der Bemessung der Abgaben

Siedlungswasserwirtschaft - Finanzierung
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§ 119 GWBA · Grundsätze der Bemessung der Abgaben

1. Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.

2. Sie erstellen zur Berechnung der Abgaben eine Vollkostenrechnung. Insbesondere sind die gemäss Wiederbeschaffungswert und Lebensdauer der Anlagen erforderlichen Rückstellungen zu bilden, wobei bei deren Festsetzung allfällige Beiträge des Bundes und des Kantons an den Werterhalt der Anlagen zu berücksichtigen sind.

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