712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 117 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beiträge und Gebühren
Siedlungswasserwirtschaft - Finanzierung
§ 117 GWBA · Beiträge und Gebühren
1. Die Siedlungswasserwirtschaft wird finanziert durch
a) Grundeigentümerbeiträge;
b) einmalige Anschlussgebühren;
c) wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren);
d) Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.