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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 117 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beiträge und Gebühren

Siedlungswasserwirtschaft - Finanzierung
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§ 117 GWBA · Beiträge und Gebühren

1. Die Siedlungswasserwirtschaft wird finanziert durch

a) Grundeigentümerbeiträge;

b) einmalige Anschlussgebühren;

c) wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren);

d) Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

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