Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 116 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beitrags- und Gebührenpflicht

Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen - Finanzielle Pflichten
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§ 116 GWBA · Beitrags- und Gebührenpflicht

1. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise Benützer und Benützerinnen haben für die Siedlungswasserwirtschaft Beiträge und Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

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