712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 115 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Private Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen - Anschlusspflicht
§ 115 GWBA · Private Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
1. Werden ausserhalb der Bauzone Bauten obligatorisch oder freiwillig angeschlossen, kann der Träger (§ 91) die Anschlussstelle sowie die Führung und Dimensionierung privater Anschlussleitungen so festlegen, dass sie weitere Anschlüsse Dritter ermöglichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 über private Erschliessungsanlagen.
2. Durch die Leitungsführung und -dimensionierung nach Absatz 1 entstehende Mehrkosten sind vom Träger zu bevorschussen.