712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 114 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Wasserversorgung
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen - Anschlusspflicht
§ 114 GWBA · Wasserversorgung
1. Innerhalb der Bauzone sind alle Bauten mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung anzuschliessen. Abweichende Regelungen der Einwohnergemeinden bleiben vorbehalten.
2. Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.
3. Ausnahmen von der Anschlusspflicht können bei Gebäuden gewährt werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wasser versorgt werden.