712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 112 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
§ 112 GWBA · Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
1. Der Regierungsrat kann die Träger zur Aufgabenerfüllung anhalten. Erfüllen sie ihre Aufgaben nicht oder ersuchen sie den Regierungsrat darum, sorgt dieser auf deren Kosten für Ersatz.
2. Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigentum der Träger.