712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 111 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Kataster
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
§ 111 GWBA · Kataster
1. Die Träger erstellen über die öffentlichen und die privaten Anlagen einen Kataster, der laufend nachzuführen ist.
2. Sie bewahren die Ausführungspläne der Anlagen auf.
3. Der nachgeführte Kataster ist dem Departement periodisch mitzuteilen.