Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 11 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Beschränkung des Grundeigentums
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§ 11 GWBA · Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen werden für Nutzungseinschränkungen nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung entschädigt.

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