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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 109 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Qualitätssicherung

Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
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§ 109 GWBA · Qualitätssicherung

1. Die Anlagen sind fachgerecht zu planen, zu erstellen und zu betreiben. Die Betriebssicherheit und -bereitschaft der Anlagen müssen langfristig sichergestellt sein.

2. Die Träger erstellen ein technisches Reglement, das dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Dabei gilt § 98 Absatz 2.

3. Die Versorgung mit Trinkwasser unterliegt den Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

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