712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 109 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Qualitätssicherung
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
§ 109 GWBA · Qualitätssicherung
1. Die Anlagen sind fachgerecht zu planen, zu erstellen und zu betreiben. Die Betriebssicherheit und -bereitschaft der Anlagen müssen langfristig sichergestellt sein.
2. Die Träger erstellen ein technisches Reglement, das dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Dabei gilt § 98 Absatz 2.
3. Die Versorgung mit Trinkwasser unterliegt den Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.