Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 108 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Leistungen

Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 108 GWBA · Leistungen

1. Die Träger sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.

2. Erstellen Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen aufgrund des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 solche Anlagen selbst, üben die Träger zusammen mit der Baubehörde die Aufsicht über deren Planung, Bau und Unterhalt aus.

3. Die Träger sind zur Erfüllung von grösseren Aufträgen der Wasserversorgung nicht verpflichtet, wenn dies mit erheblichen Aufwendungen verbunden wäre, die von den übrigen Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen mitgetragen werden müssten.

← § 107 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 109 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →