712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 108 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Leistungen
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
§ 108 GWBA · Leistungen
1. Die Träger sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.
2. Erstellen Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen aufgrund des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 solche Anlagen selbst, üben die Träger zusammen mit der Baubehörde die Aufsicht über deren Planung, Bau und Unterhalt aus.
3. Die Träger sind zur Erfüllung von grösseren Aufträgen der Wasserversorgung nicht verpflichtet, wenn dies mit erheblichen Aufwendungen verbunden wäre, die von den übrigen Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen mitgetragen werden müssten.