712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 107 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Planung
Siedlungswasserwirtschaft - Pflichten der Träger
§ 107 GWBA · Planung
1. Die Träger erstellen zuhanden der Einwohnergemeinden für ihr Gebiet eine Planung und überarbeiten diese periodisch. Sie ist auf die übrige Nutzungsplanung und das Erschliessungsprogramm der Einwohnergemeinden sowie auf regionale Planungen abzustimmen. Ferner gilt § 101 Absatz 1.