Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 106 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sicherung der Trinkwasserversorgung

Siedlungswasserwirtschaft - Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 106 GWBA · Sicherung der Trinkwasserversorgung

1. Die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in Notlagen richten sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

← § 105 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 107 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →