712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 106 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sicherung der Trinkwasserversorgung
Siedlungswasserwirtschaft - Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung
§ 106 GWBA · Sicherung der Trinkwasserversorgung
1. Die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in Notlagen richten sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.