712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 105 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Regionaler Wasserversorgungsplan (RWP)
Siedlungswasserwirtschaft - Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung
§ 105 GWBA · Regionaler Wasserversorgungsplan (RWP)
1. Sind zur Gewährleistung einer zweckmässigen Wasserversorgung in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet besondere Massnahmen mehrerer Träger erforderlich, erstellt das Departement in Zusammenarbeit mit diesen einen Regionalen Wasserversorgungsplan (RWP). Dieser ist für die kommunale Nutzungsplanung verbindlich.