712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 104 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Interkantonale Zusammenarbeit
Siedlungswasserwirtschaft - Zusammenarbeit von Trägern - Massnahmen des Kantons
§ 104 GWBA · Interkantonale Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat sorgt für die Sicherstellung der interkantonalen Zusammenarbeit.