712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 103 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beiträge an die Bildung von regionalen Trägern
Siedlungswasserwirtschaft - Zusammenarbeit von Trägern - Massnahmen des Kantons
§ 103 GWBA · Beiträge an die Bildung von regionalen Trägern
1. Der Regierungsrat kann für die Bildung und Förderung von Trägern, die Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen wahrnehmen, sowie für die Planung und den Bau von dazu notwendigen Anlagen Beiträge aus den Erträgen gemäss § 165 gewähren.