Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 102 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Durchsetzung der Zusammenarbeit

Siedlungswasserwirtschaft - Zusammenarbeit von Trägern - Massnahmen des Kantons
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§ 102 GWBA · Durchsetzung der Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit der Träger nach § 101 verfügen. Er regelt deren Modalitäten und die Kostenverteilung, soweit darüber keine Einigung erzielt wird.

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