712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 102 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Durchsetzung der Zusammenarbeit
Siedlungswasserwirtschaft - Zusammenarbeit von Trägern - Massnahmen des Kantons
§ 102 GWBA · Durchsetzung der Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit der Träger nach § 101 verfügen. Er regelt deren Modalitäten und die Kostenverteilung, soweit darüber keine Einigung erzielt wird.