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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 101 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Inhalt

Siedlungswasserwirtschaft - Zusammenarbeit von Trägern - Formen und Pflicht
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§ 101 GWBA · Inhalt

1. Benachbarte Träger koordinieren ihre Planung sowie den Bau und Betrieb ihrer Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.

2. Träger mit dauernden Kapazitätsüberschüssen sind verpflichtet, bei Bedarf benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern.

3. Ist die Siedlungswasserwirtschaft im Sinne von § 90 nicht mehr gewährleistet, haben Träger

a) gemeinsame Anlagen zu planen, zu erstellen und zu betreiben oder

b) sich nach § 100 Absatz 2 zusammenzuschliessen oder

c) eine andere geeignete Form der Zusammenarbeit zu ergreifen.

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