712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 100 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verträge und Zusammenschluss
Siedlungswasserwirtschaft - Zusammenarbeit von Trägern - Formen und Pflicht
§ 100 GWBA · Verträge und Zusammenschluss
1. Träger können untereinander zu kostendeckenden Preisen Leistungserbringungsverträge abschliessen.
2. Schliessen sich Träger zusammen, gründen sie dazu eine Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand.
3. Beide Formen der Zusammenarbeit sind vom Regierungsrat zu genehmigen.