712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 10 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Duldungspflichten
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Beschränkung des Grundeigentums
§ 10 GWBA · Duldungspflichten
1. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, den Durchfluss der bestehenden Gewässer zu dulden.
2. Sie haben die zum Wasserbau und -unterhalt erforderliche vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. Grössere Arbeiten sind ihnen im Voraus anzuzeigen.
3. Sie müssen Grabungen, Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder durch Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung oder Konzession, die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnehmen, nach vorheriger Anzeige gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens dulden.