711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 9 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Einsprache
Einspracheverfahren
§ 9 V-ElBau · Einsprache
1. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baubehörde einzureichen.
2. Die Gemeinden können, sofern sie an eine anerkannte Zustellplattform angeschlossen sind, festlegen, ob sie elektronisch eingereichte Einsprachen entgegennehmen. Sie haben dies in geeigneter Form bekannt zu geben.
3. Wird die Einsprache elektronisch eingereicht, so gelten die Bestimmungen der V-ElÜb.