711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 8 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Publikation und öffentliche Auflage
Behandlung des Baugesuchs
§ 8 V-ElBau · Publikation und öffentliche Auflage
1. Die öffentliche Auflage der Baugesuche erfolgt über die elektronische Plattform. Die Gemeinden stellen sicher, dass Dritte während der Dauer der öffentlichen Auflage in geeigneter Form auch ausserhalb des Internets unentgeltlich Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nehmen können.
2. Während der Dauer der öffentlichen Auflage sind die Baugesuchsunterlagen über die elektronische Plattform einsehbar. Drittpersonen haben sich mindestens mit der Vertrauensstufe 1 zu authentisieren.
3. Die Publikation des Baugesuchs richtet sich nach § 8 Absatz 1 KBV.