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711.65 V-ElBau CH-SO

§ 7 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Korrespondenz

Behandlung des Baugesuchs
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§ 7 V-ElBau · Korrespondenz

1. Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde und der Bauherrschaft erfolgt grundsätzlich über die Plattform. Vorbehalten bleiben Verfahren betreffend nacherfassten Baugesuchen (§ 4 Abs. 3) sowie die Eröffnung von verfahrensabschliessenden Verfügungen (§ 10).

2. Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde und den Fachstellen erfolgt grundsätzlich über die Plattform.

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