711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 7 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Korrespondenz
Behandlung des Baugesuchs
§ 7 V-ElBau · Korrespondenz
1. Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde und der Bauherrschaft erfolgt grundsätzlich über die Plattform. Vorbehalten bleiben Verfahren betreffend nacherfassten Baugesuchen (§ 4 Abs. 3) sowie die Eröffnung von verfahrensabschliessenden Verfügungen (§ 10).
2. Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde und den Fachstellen erfolgt grundsätzlich über die Plattform.