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711.65 V-ElBau CH-SO

§ 6 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Baugesuch und Planbeilagen

Einreichung des Baugesuchs
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§ 6 V-ElBau · Baugesuch und Planbeilagen

1. Der Inhalt eines Baugesuchs bestimmt sich nach §§ 5 und 6 KBV.

2. Die Pläne und Planbeilagen sind im PDF-Format oder gängigen Bildformaten einzureichen.

3. Das Baugesuch und die Pläne sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) vom 18. März 2016 der Personen nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 4 KBV zu versehen.

4. Verfügen die Personen nach Absatz 3 über keine qualifizierte elektronische Signatur, so ist den Baugesuchsunterlagen ein Unterschriftenblatt beizulegen, das im Original in Papierform bei der Baubehörde einzureichen ist. Dieses hat zu enthalten

a) Die genaue Bezeichnung des Baugesuchs;

b) Die genaue Bezeichnung der Pläne und Planbeilagen;

c) Die eigenhändige Unterschrift der erforderlichen Personen gemäss Absatz 3.

5. Ist für das Baugesuch die schriftliche Zustimmung einer Drittperson notwendig, so gelten für diese die Absätze 3 und 4.

6. Die elektronische Eingabe eines Baugesuchs gilt nur dann als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden gemäss § 8 Absatz 4 V-ElÜb, wenn die jeweilige Person explizit zustimmt.

7. Das elektronische Baugesuchsdossier auf der elektronischen Plattform enthält sämtliche Informationen und Unterlagen mit Bezug auf das entsprechende Vorhaben. Der Entscheid über das Baugesuch ist - ungeachtet der Form der Eröffnung - ebenfalls im elektronischen Baugesuchsdossier zu hinterlegen.

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