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711.65 V-ElBau CH-SO

§ 5 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Zuständigkeit

Einreichung des Baugesuchs
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§ 5 V-ElBau · Zuständigkeit

1. Als Administratorin oder Administrator gilt diejenige Person, welche das Baugesuch auf der elektronischen Plattform initial erfasst.

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