711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 5 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Zuständigkeit
Einreichung des Baugesuchs
§ 5 V-ElBau · Zuständigkeit
1. Als Administratorin oder Administrator gilt diejenige Person, welche das Baugesuch auf der elektronischen Plattform initial erfasst.