711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 4 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Inbetriebnahme
Elektronische Plattform
§ 4 V-ElBau · Inbetriebnahme
1. Die Gemeinden können die elektronische Eingabe von Baugesuchen über die elektronische Plattform gestatten. Der Gemeinderat bestimmt nach Absprache mit dem Departement den Zeitpunkt des Anschlusses an diese.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die Gemeinden Baugesuche über die elektronische Plattform entgegennehmen müssen. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
3. Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die elektronische Plattform hat die Baubehörde Baugesuche, welche in Papierform eingereicht werden, auf ebendieser Plattform nachzuerfassen.