711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 2 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Aufbau und Betrieb
Elektronische Plattform
§ 2 V-ElBau · Aufbau und Betrieb
1. Der Kanton richtet für die Gemeinden, die am Baugesuchsverfahren Beteiligten und die Fachstellen eine elektronische Plattform für das elektronische Baugesuchsverfahren ein und betreibt diese. Die Gemeinden sind dabei und auch bei der Weiterentwicklung in geeigneter Form miteinzubeziehen.
2. Die elektronische Plattform bildet Teil des Behördenportals nach §§ 7 ff. BehöPG.
3. Die elektronische Plattform verfügt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-0211) zur Anbindung an allfällige Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden sowie allfällige Applikationen der Fachstellen.