711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 13 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Datenschutz und Informationssicherheit
Schlussbestimmungen
§ 13 V-ElBau · Datenschutz und Informationssicherheit
1. Der Betreiber stellt sicher, dass die Massnahmen aus dem kantonalen IKT-Grundschutz umgesetzt sind und ein Informationssicherheits-Management-System (ISMS) vorhanden ist. Insbesondere trifft er die erforderlichen Massnahmen, damit
a) kein Datenverlust entsteht;
b) die sich auf dem Portal befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können;
c) die Plattform eine angemessene Verfügbarkeit aufweist;
d) die Zugriffsrechte gewährleistet sind.