711.65
V-ElBau
CH-SO
§ 12 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Plattform
Schlussbestimmungen
§ 12 V-ElBau · Plattform
1. Der Betreiber der Plattform ist der Kanton. Dieser ist für den Betrieb des Systems und die Speicherung der auf der elektronischen Plattform erfassten und elektronisch übermittelten Baugesuchsdaten zuständig.