Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.65 V-ElBau CH-SO

§ 12 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Plattform

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 V-ElBau · Plattform

1. Der Betreiber der Plattform ist der Kanton. Dieser ist für den Betrieb des Systems und die Speicherung der auf der elektronischen Plattform erfassten und elektronisch übermittelten Baugesuchsdaten zuständig.

← § 11 V-ElBau Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Gegenstand und Geltungsbereich § 13 V-ElBau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →