§ 10 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Form
§ 10 V-ElBau · Form
1. Verfügungen, welche das Baugesuchsverfahren ganz oder in Teilen abschliessen, werden nicht auf elektronischem Weg eröffnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Denjenigen Parteien, welche ihr Einverständnis zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen gegeben haben, kann die Baubehörde den Entscheid elektronisch eröffnen. Es gelten §§ 9 ff. V-ElÜb.
3. Werden Entscheide nach Absatz 1 elektronisch eröffnet, so richtet sich die Form der Signierung nach § 11 Abs. 2 V-ElÜb.
4. Werden elektronisch signierte Entscheide postalisch eröffnet, so ist den Parteien auf Verlangen hin in geeigneter Form Gelegenheit zu geben, das Original zu validieren. § 7 V-ElÜb findet keine Anwendung.
5. Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so versieht die Baubehörde die bewilligten Pläne und Planunterlagen mit einem entsprechenden Vermerk sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e ZertES oder einem anderen Nachweis der Unveränderbarkeit.