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711.65 V-ElBau CH-SO

§ 1 Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 V-ElBau · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten der elektronischen Eingabe und Behandlung von Baugesuchen zwischen den am Verfahren Beteiligten und der Baubehörde sowie den Fachstellen.

2. Auf die Beschwerdeverfahren vor den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Behörden findet diese Verordnung keine Anwendung.

3. Das elektronische Baugesuchsverfahren gilt als E-Government-Leistung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG) vom 6. Mai 2020.

4. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 2018 sowie die Kantonale Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978 auf das elektronische Baugesuchsverfahren Anwendung.

5. Titel 3 bis 6 finden auf diejenigen Baugesuchsverfahren Anwendung, welche über die elektronische Plattform abgewickelt werden.

Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau) - Gegenstand und Geltungsbereich § 2 V-ElBau →

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