711.64
IVHB
CH-SO
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Finanzierung
Art. 5 IVHB · Finanzierung
1. Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.