711.64
IVHB
CH-SO
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
Art. 4 IVHB · Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1. Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2. Es ist überdies zuständig für
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.