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711.64 IVHB CH-SO

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

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Art. 4 IVHB · Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1. Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es

a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;

b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;

c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.

2. Es ist überdies zuständig für

a) die Änderungen der Vereinbarung;

b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;

c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;

d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

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