§ 9 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Entscheid über das Baugesuch
§ 9 KBV · Entscheid über das Baugesuch
1. Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert 2 Monaten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen.
2. Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprechern den Entscheid über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und unter Hinweis auf das Beschwerderecht mitzuteilen.
3. Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu weisen.
4. Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so ist dem Bauherrn ein von der Baubehörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches auszuhändigen.
5. Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Grundbuch angemerkt werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.
6. Die Baubehörde kann die Bewilligung von der Sicherstellung der geschuldeten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abhängig machen.