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711.61 COSKBV CH-SO

§ 71 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Hängige Fälle

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 71 KBV · Hängige Fälle

1. Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baubewilligung rechtskräftig, so gilt sie weiterhin, auch wenn die bewilligte Baute oder Anlage den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.

1bis. § 10 Absatz 1 dieser Verordnung ist anwendbar auf Baubewilligungen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom 7. Juli 2021 erteilt, aber gemäss § 10 Absatz 1 und 2 KBV in der Fassung vom 1. Juni 2018 noch nicht verwirkt waren.

2. Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung über ein Baugesuch nicht rechtskräftig entschieden, so sind die Vorschriften dieser Verordnung anwendbar.

3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, für die in den Absätzen 1 und 2 nicht geregelten Fälle eine übergangsrechtliche Ordnung zu treffen.

4. Die Auflage- und Einsprachefrist von 20 Tagen gemäss § 8 Absatz 1 findet auf diejenigen Baugesuche Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung publiziert werden.

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