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711.61 COSKBV CH-SO

§ 70 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Verhältnis zum bisherigen Recht

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 70 KBV · Verhältnis zum bisherigen Recht

1. Gemeindereglemente sind aufgehoben, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.

2. Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Absatz 1 Buchstaben h und k), die Untergeschosse (§ 17), Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge (§ 21), die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbegrenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft. Die neuen Bestimmungen über den Transport der Nutzungsziffern (§ 38), den Nutzungsbonus (§ 39) sowie betreffend die Parzellierung (§ 40) sind bis zur Revision der Zonenpläne erst sinngemäss anzuwenden.

3. Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglemente innert 10 Jahren dem neuen Recht anzupassen.

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