Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.61 COSKBV CH-SO

§ 68 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Strafen

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68 KBV · Strafen

1. Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen sind nach § 153 Planungs- und Baugesetz strafbar.

← § 67 KBV Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geltung § 69 KBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →