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711.61 COSKBV CH-SO

§ 67 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Ausnahmebewilligung

Ausnahmen
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§ 67 KBV · Ausnahmebewilligung

1. Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnahmebewilligungen kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.

2. Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch zu publizieren.

3. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können (§ 138 PBG). Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.

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