§ 65 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
§ 65 KBV · Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
1. Alle Bauarbeiten sind so auszuführen, dass dabei Personen und Sachen nicht gefährdet werden.
2. Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. sowie die Gefährdung oder Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden.
3. Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde bereits im Baubewilligungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehene Baumethode verlangen.
4. Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschriften bestehen.
5. Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen.
6. Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.