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711.61 COSKBV CH-SO

§ 64 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Dachaufbauten und -einschnitte

Bauvorschriften - Gestaltung
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§ 64 KBV · Dachaufbauten und -einschnitte

1. Die Baubehörde darf Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligen, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegensprechen. Räume über dem ersten Dachgeschoss sollen möglichst giebelseitig belichtet werden.

2. Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (vgl. Anhang I, Figur 22).

3. Die Flächen der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen bei Bauten in Ortsbildschutzzonen in der Regel die Mindestmasse nach § 57 Absatz 2 litera b) nicht übersteigen.

4. Für Sonnenkollektoren und Sonnenzellen gilt Absatz 2 nicht. Vorbehalten bleiben Einschränkungen der Flächen in Gebieten, die für das historische Ortsbild von Bedeutung sind.

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