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711.61 COSKBV CH-SO

§ 63 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Allgemeines

Bauvorschriften - Gestaltung
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§ 63 KBV · Allgemeines

1. Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren Beleuchtung, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.

2. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.

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