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711.61 COSKBV CH-SO

§ 62 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Terrainauffüllungen und Abgrabungen

Bauvorschriften - Schutz der Nachbarschaft
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§ 62 KBV · Terrainauffüllungen und Abgrabungen

1. Bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen ist gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21).

2. An der Grenze darf eine Stützmauer von maximal 0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der von der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur 21).

3. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig.

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