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711.61 COSKBV CH-SO

§ 60 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Bestehende Bauten und Anlagen

Bauvorschriften - Gesundheitsschutz; Hygiene
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§ 60 KBV · Bestehende Bauten und Anlagen

1. Die Baubehörde kann Bauten und bauliche Anlagen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Personen oder Tieren bilden, abändern oder entfernen lassen, sofern die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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