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711.61 COSKBV CH-SO

§ 59 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen

Bauvorschriften - Gesundheitsschutz; Hygiene
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§ 59 KBV · Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen

1. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen werden, wenn sie mit den notwendigen Anschlüssen und Einrichtungen versehen sind und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird.

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