711.61
COSKBV
CH-SO
§ 59 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen
Bauvorschriften - Gesundheitsschutz; Hygiene
§ 59 KBV · Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen
1. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen werden, wenn sie mit den notwendigen Anschlüssen und Einrichtungen versehen sind und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird.