711.61
COSKBV
CH-SO
§ 58 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Hindernisfreies Bauen
Bauvorschriften - Gesundheitsschutz; Hygiene
§ 58 KBV · Hindernisfreies Bauen
1. Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen.
2. Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm "Hindernisfreie Bauten" anwendbar.
3. Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle für hindernisfreies Bauen beiziehen.