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711.61 COSKBV CH-SO

§ 58 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Hindernisfreies Bauen

Bauvorschriften - Gesundheitsschutz; Hygiene
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§ 58 KBV · Hindernisfreies Bauen

1. Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen.

2. Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm "Hindernisfreie Bauten" anwendbar.

3. Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle für hindernisfreies Bauen beiziehen.

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